Bei einer Anmeldung über die Internetseite (www.personalentwicklung-beratung.de) wird eine automatisierte Anmeldebestätigung entsandt.
Das Institut für Personalentwicklung und Beratung macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass bei Anmeldung per E-Mail der Sendebericht als Bestätigung für das Zustandekommen des Vertrages ausreicht. Auf gesonderte Anfrage kann eine Bestätigung ausgehändigt werden.
Die Teilnehmenden sind im Voraus einer Teilnahme eigenverantwortlich technische Fragen zu klären und die zur Teilnahme nötige Technik verfügbar zu machen. Eine kurzfristige Absage aufgrund eventuell aufkommender technischer Probleme bei Teilnehmenden ermöglichen keinen kostenfreien Rücktritt bzw. Ersattung jeglicher Kosten.
Die Rechnung geht Ihnen zusammen mit dem Einladungsschreiben ca. drei Wochen vor Seminarbeginn zu.
Bei online Seminaren erhalten Sie die Rechnungsstellung eine Woche vor dem Seminartermin, gemeinsam mit weiteren Informationen zu Ihrer Teilnahme.
Die Rechnung ist ohne Abzug bis zum jeweiligen Seminartermin zu begleichen.
Die Fälligkeit tritt am Seminartermin um 24:00 Uhr ein.
In Verzug befindet sich der/die Teilnehmer/in ab dem 15. Tag nach Seminartermin um 00:00 Uhr (§ 286 BGB). Ist der/die Teilnehmer/in in Verzug geraten, so werden Verzugszinsen erhoben. Diese berechnen sich gemäß §§ 247, 288 BGB, in Höhe von 5%-punkten über Basiszinssatz bei Verbrauchern und 8%-punkte über Basiszinssatz, wenn der Vertragspartner kein Verbraucher ist.
Die Seminare werden inhaltlich praxisorientiert und teilnehmergerecht gestaltet. Für den tatsächlichen Erfolg der Schulungsmaßnahmen kann das Institut für Personalentwicklung und Beratung keine Erfolgsgarantie gewähren.
Personenbezogene Daten werden nur für interne Zwecke elektronisch gespeichert und nicht an Dritte weitergegeben.
Weitere Informationen entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung.
Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
An Stelle der unwirksamen und undurchführbaren Bestimmungen soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.